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RTS Sat auf Astra 19,2°

RTS Sat sowie der Hörfunksender Radio Beograd starten am 15.05.2011 auf den Satelliten Astra 19,2° Ost. Frequenz 11.023 H (SR 22000, FEC 5/6). Das Programm wird nach wie vor kostenlos und unverschlüsselt ausgestrahlt.




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Recht auf SAT

Haben Sie als Mieter ein Recht auf eine Sat-Schüssel? Ja

Jeder Mieter hat grundsätzlich ein Anrecht darauf, dass ihm der Vermieter das Anbringen von zeitgemäßen Empfangseinrichtungen für Hörfunk und Fernsehen … und dazu gehören auch Parabolantennen für Satellitenanlagen … gestattet. Das Anbringen dieser Einrichtungen muss allerdings sach- und fachgerecht nach dem aktuellen Stand der Technik erfolgen. Also hier ist der erste Hacken für normalverbrauher. Eine in "Eigenregie" errichtete Parabolantenne könnte teuer kommen. sat_ohne_blitzschutz

Der Mieter haftet für Schäden

gibertini125cm Ist die Montage der Satellitenantenne beispielsweise am Dach eines Hauses mangelhaft und entstehen dadurch Schäden, also zum Beispiel Wasserschäden, weil das Dach nicht mehr dicht ist, so kann der Mieter durchaus zu Schadensersatzleistungen herangezogen werden. Auch muss er für die Kosten zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes des Daches aufkommen. Wurde die Antenne von einem Profi falsch installiert, dann haftet dieser natürlich im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung. Und dann hat der Mieter schon eine Sorge weniger. Der Vermieter kann das Anbringen einer Sat-Schüssel aber auch ablehnen und zwar dann, wenn zum Beispiel eine Gemeinschaftsantenne oder ähnliches besteht und der Anschluss an diese Gemeinschaftsantenne für den Mieter zumutbar ist.
Das Errichten einer eigenen Anlage oder auch der Anschluss an eine Gemeinschaftsanlage gehen mit allen Nebenkosten zu Lasten des Mieters.

Verbraucherrecht

Ausnahmen
Das Recht auf eine eigene Satelliten Antenne kann in gewissen Fällen dennoch abgelehnt werden. Unter anderem dann, wenn bereits eine Mehrteilnehmer Satellitenanlage besteht und die Kosten „zumutbar“ sind, diese für einen weiteren Anschluss aufzurüsten. Der Begriff „zumutbar“ kann natürlich unter Umständen ein Wermutstropfen darstellen, da hier keine klar definierten Grenzen bestehen.
Ein weiterer Punkt betrifft das Anbringen an Außenfassaden bzw. das Anbringen von Satelliten Antennen an denkmalgeschützten Häusern. Auch hier kann es individuell zu Hürden kommen. Siehe dazu den genauen Wortlaut in der folgenden EU-Mitteilung.

Auszug aus der EU-Mitteilung:
Die europäische Kommission hatte in einer Mitteilung bereits 2001 darauf hingewiesen, dass jeder EU-Bürger das Recht habe, die von ihm gewünschten Fernsehprogramme zu empfangen und damit auch ein Recht auf eine Parabolantenne bestehe.

In einer Mitteilung erläutert die Europäische Kommission, dass die Möglichkeit, eine Parabolantenne ohne übermäßige Einschränkungen - beispielsweise technischer, administrativer, städtebaulicher oder steuerlicher Art - zu nutzen, auf dem freien Dienstleistungsverkehr und dem freien Warenverkehr als Grundfreiheiten des Binnenmarktes beruht.

Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein erklärte: „Parabolantennen werden bei den Verbrauchern immer beliebter, um eine breite Palette von Diensten in Anspruch zu nehmen, die über Satelliten verbreitet werden. Sie erleichtern die Verflechtung unserer verschiedenen Kulturen, indem sie die Grenzen aufheben und gleichzeitig die Bevölkerung mit den neuen Techniken der Telekommunikation vertraut machen. Die Verbraucher müssen sie daher frei von jeder ungerechtfertigten Einschränkung nutzen können."

Parabolantennen stellen heute ein äußerst leistungsstarkes und bei den Verbrauchern sehr beliebtes Mittel dar, um zu moderaten Preisen eine immer größere Palette von Diensten in Anspruch zu nehmen, die über Satelliten verbreitet werden; es handelt sich dabei um Radio- und Fernsehdienste sowie um Dienste der Informationsgesellschaft, beispielsweise auch Internetdienste. Da diese Dienste naturgemäß grenzüberschreitend sind, ist das Thema nach Ansicht der Kommission von großer Bedeutung sowohl im Hinblick auf die wirtschaftliche und kulturelle Verflechtung als auch auf die Verbreitung neuer Technologien im Binnenmarkt, insbesondere angesichts der enormen Expansionsmöglichkeiten für den Satellitenempfang in Europa.

Die Mitteilung will vor allem deutlich machen, dass sich die Endverbraucher, also die Privatpersonen, als Empfänger dieser grenzüberschreitenden Dienste auf die Dienstleistungsfreiheit und den freien Warenverkehr als Grundprinzipien berufen können, die in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen unmittelbar gelten. Außerdem basiert die Möglichkeit, Informationen mittels einer Antenne zu empfangen, auf der in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Meinungsfreiheit.

Das Recht auf die Antenne
Die Mitteilung enthält eine Reihe von Erklärungen und Angaben zu den unterschiedlichen Formen der Einschränkungen, die der Kommission häufig von Privatpersonen aber auch in schriftlichen Anfragen und Petitionen des Europäischen Parlaments mitgeteilt wurden. Z.B. können folgende Einschränkungen in den Mitgliedstaaten unter Umständen gegen die Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit und des freien Warenverkehr verstoßen:

Technische Vorschriften
Bestimmte technische Spezifikationen für die Antennen können nicht nur den Verkehr der Antennen als Waren sondern auch den Verkehr der Dienste, die über sie empfangen werden, behindern.

Administrative Vorschriften
Es ist unzulässig, systematisch eine vorherige Montagegenehmigung zu verlangen oder ein kompliziertes und teures Verwaltungsverfahren für die Installation einer Antenne einzurichten.

Architektonische und städtebauliche Vorschriften
Architektonischen und städtebaulichen Anliegen, die häufig in diesem Zusammenhang genannt werden, kann wirksam durch Lösungen Rechnung getragen werden, mit denen, sofern nötig und möglich, die optischen und ästhetischen Auswirkungen der Anbringung einer Parabolantenne weitestgehend begrenzt werden können, sofern dadurch der von jeder betroffenen Person gewünschte Empfang zu angemessenen Bedingungen und Kosten technisch möglich bleibt. Solche Lösungen könnten beispielsweise darin bestehen, bestimmte Anbringungspositionen (z. B. in Innenhöfen anstatt an der Außenwand eines Gebäudes) oder Anbringungsmodalitäten (eine Gemeinschaftsantenne anstatt einer Vielzahl von Einzelantennen) zu bevorzugen.

Vorschriften, die die Entscheidungsfreiheit der Nutzer einschränken
Jede betroffene Person hat die freie Wahl zwischen den unterschiedlichen Empfangsmitteln und Diensten, die über eine Antenne empfangen werden können. Es wäre daher unzulässig, diese Wahl zu beeinflussen, vor allem indem die Nutzung von Parabolantennen bestraft oder verhindert wird oder indem der betroffenen Person vorgeschrieben wird, bestimmte Dienste oder Programme, die über Satelliten übertragen werden, zu empfangen. Die Mitteilung betrifft Parabolantennen für den reinen Empfang von Diensten. Die Verbreitung von Parabolantennen nimmt aufgrund ihrer relativ geringen Kosten und der immer leistungsfähigeren Technik stetig zu. Schätzungen zufolge waren bereits Mitte des Jahres 2000 in der EU fast 30 Mio. Haushalte mit Satellitenempfangsanlagen ausgestattet, d.h. mit Einzelantennen für eine einzige Wohnung (DTH: Direct To Home) oder mit Gemeinschaftsanlagen für mehrere Wohnungen (SMATV: Satellite Master Antenna Television).

Nähere Informationen und den vollständigen Bericht der EU Kommission erhalten sie auf unten angeführtem link von ASTRA – dem führende Satellitensystem für den Direktempfang von Fernsehen und Radioprogramme in Europa: www.astra.de

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